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FG Münster Urteil v. - 13 K 3654/10 E EFG 2013 S. 1345 Nr. 16

Gesetze: AO § 169 Abs 2 Satz 2, AO § 370 Abs 1 Nr 1, StGB § 16 Abs 1 Satz 1, StGB § 17 Satz 1, EStG § 22 Nr 3

Einkommensteuer/Steuerstrafrecht

Sonstige Bezüge, Scheinverträge, verschwiegene Einnahmen, Steuerhinterziehung, Vorsatz, Tatbestandsirrtum, keine Verpflichtung zur Selbstanklage, Verbotsirrtum, verlängerte Festsetzungsfrist

Leitsatz

1) Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger für einen zum Schein unterzeichneten Anstellungsvertrag, eine zum Schein unterzeichnete Betriebsleitererklärung sowie die Überlassung einer Kopie des Meisterbriefs erhält, sind als sonstige Bezüge i.S.v § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

2) Zur Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist ist für die Feststellung einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO kein höherer Grad an Gewissheit notwendig, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt.

3) Das Verschweigen von Einnahmen ist aufgrund der aus der Unterschrift auf den Erklärungsvordrucken folgenden Behauptung der Vollständigkeit der Angaben in der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

4) Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begeht, wer im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erkennt, dass er durch seine unvollständigen Angaben eine Steuerverkürzung bestimmten Umfangs bewirken kann.

5) Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkannt hat, dass seine Angaben unvollständig sein können bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann.

6) Eine Verpflichtung zur Deklaration von Einnahmen, die aus einer strafbaren Handlung resultieren, ist nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen Überführung beizutragen ("nemo tenetur se ipsum accusare"), da es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, die Einnahmen mit einem ggf. niedrigerem Konkretisierungsgrad zu offenbaren.

7) Ein schuldausschließender Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB ist nicht gegeben, wenn der Irrtum über das unrechtmäßige Verhalten durch Einholung fachlichen Rats vermieden werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1345 Nr. 16
PStR 2013 S. 220 Nr. 9
PStR 2014 S. 310 Nr. 12
JAAAE-39398

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