Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 7 vom Seite 3

Begriff der Berufsausbildung

BFH erleichtert den Abzug späterer Aufwendungen durch eine weite Auslegung

Bernhard Paus

Um die drohende Minderung der Steuereinnahmen zu verhindern, verbietet das Gesetz den Abzug der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt (§§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG). Danach ist für die steuerliche Behandlung von Bildungsmaßnahmen oft maßgeblich, ob eine erstmalige Berufsausbildung vorangegangen ist. Entgegen der Auffassung der Verwaltung hat der BFH entschieden, der Begriff der Berufsausbildung dürfe nicht eng ausgelegt werden. Er setze weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Dauer voraus.

Von der Stewardess zur Pilotin

Eine Flugbegleiterin hatte für diesen Beruf eine sechsmonatige, innerbetriebliche Ausbildung bei der Fluggesellschaft durchlaufen. Dabei musste sie u. a. an einem Sicherheitstraining für das Verhalten in Notfällen teilnehmen. 14 Jahre später begann sie eine Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin. Im Streitjahr (2006) wandte sie dafür 18.874 € auf. Das Finanzamt wollte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkennen. Es vertrat die Ansicht, der innerbetriebliche Lehrgang für die Tätigkeit als Flugbegleiterin sei keine Berufsausbildung im Sinne der gesetzlichen Re...BStBl 2010 I S. 721