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StuB 13/2013 S. 509

Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG

Die OFD Frankfurt hat sich mit Vfg. vom - S 2139 A - 24 - St 210 NWB XAAAE-35413 zur Betragsgrenze des § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG geäußert. Es ist gefragt worden, ob die Betragsgrenze i. H. von 500.000 € nach § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG bei Personengesellschaften gesellschafts- oder gesellschafterbezogen auszulegen ist. Gem. einer auf Bundesebene erfolgten Abstimmung ist folgende Auffassung zu vertreten:

  • Dem Wortlaut des § 6b Abs. 10 EStG entsprechend können die Vergünstigungen nur natürliche Personen in Anspruch nehmen, die im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln. Körperschaftsteuersubjekte i. S. des § 1 Abs. 1 KStG sind von der Anwendung ausgeschlossen. Wird Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft veräußert, kann entsprechend dem Gebot einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung von...