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StuB 13/2013 S. 516

Vertretung der AG im Rechtsstreit mit dem Vorstand

Der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann die AG im Rechtsstreit mit dem Vorstand nicht wirksam vertreten. Nach der gesetzlichen Regelung vertritt der Aufsichtsrat (als Gremium) die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Vorstandsmitgliedern (§ 112 Satz 1 AktG). Die im Zusammenhang mit einer Prozessführung erforderliche Willensbildung des Aufsichtsrats erfolgt durch Beschluss (§ 108 AktG). In die Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrats fallen im Passivprozess mit dem Vorstand (AG wird vom Vorstand verklagt) die der Erteilung einer Prozessvollmacht vorgelagerten Fragen, ob sich die Gesellschaft gegen die Klage überhaupt verteidigen will und ob im Fall des Unterliegens in erster Instanz von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden soll. Der in einem hierüber gefasste...