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BFH  - I R 24/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 4 Abs 3 Satz 4, EStG § 4 Abs 1, AO § 140, DBA Österreich, EStG § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3

Rechtsfrage

1. Ist ein atypisch stiller Gesellschafter einer österreichischen Gesellschaft über § 5 Abs. 1 EStG wegen der nach österreichischem Recht bestehenden Verpflichtung der Gesellschaft, Bücher zu führen, verpflichtet, seinerseits den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln? Können ausländische Normen über die Verweisung des § 140 AO eine Buchführungspflicht begründen, oder bezieht sich diese allein auf innerstaatliche Vorschriften?

2. Sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten für Kupfer, das dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist, als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen?

Atypische stille Beteiligung; Betriebsausgabe; Buchführungspflicht; Doppelbesteuerung; Gewinnermittlungsart; Progressionsvorbehalt; Umlaufvermögen

Fundstelle(n):
PAAAE-40928

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