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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 267

„Alle 30 Jahre wieder“: Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen und Familienvereinen

Besteuerungsgrundlagen, Anzeige- und Steuererklärungspflichten, besonderer Stichtag 1. 1. 2014

Annette Höne

Vermögen einer inländischen Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. Die Steuerpflicht setzt voraus, dass die Stiftung an dem für sie maßgebenden Besteuerungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Familienstiftung erfüllt. Als Besteuerungszeitpunkt kommt somit grds. jedes Datum (nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren) in Betracht, im besonderen Fokus steht aber derzeit der . Der nachfolgende Aufsatz beschreibt die Grundlagen und Besonderheiten der Ersatzerbschaftsteuer sowie die Anzeige- und Steuererklärungspflichten für Zwecke dieses Besteuerungssegments. Um eine mögliche Steuerbelastung im Zusammenhang mit Stiftungen insgesamt einschätzen zu können, geht der Beitrag zudem auf die Stiftungsgründung ein und greift anschließend Fälle auf, in denen z. B. eine Stiftungsänderung oder eine Auflösung erfolgt.

I. Grundlagen der Besteuerung

Die Ausführungen, bei denen zur vereinfachten Lesbarkeit ausschließlich der Begriff Stiftungen verwendet wird, gelten für Vereine, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (Familienverein, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), ...