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BFH 17.4.2013 II R 12/11, StuB 15/2013 S. 592

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer nach der vor dem 1. 1. 2009 gültigen Rechtslage

Für die Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer sind bis zum 1. 1. 2009 die Steuerbilanzwerte maßgebend, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind. Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers, ist eine zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Forderung gegenüber der Gesellschaft mit dem Nennwert der Besteuerung zugrunde zu legen, selbst wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers wertlos ist (Bezug: § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG a. F.; § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG).

Praxishinweise

(1) Nach der BFH-Rechtsprechung wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bei Sondervergütungen einer Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in der Weise ermittelt, dass die in der S...