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StuB 17/2013 S. 676

Ausschluss der Haftung für Vorsatz

Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags vereinbarte Ausschlussfrist ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, ist dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt. Im Streitfall bestand zwischen den Parteien ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis mit Vereinbarung einer Ausschlussfrist, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Das Arbeitsverhältnis wurde Anfang Februar 2010 einvernehmlich...