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OFD Nordrhein-Westfalen 22.08.2013 G 1450-2013/0002, StuB 17/2013 S. 672

Gewerbesteuer | Gewerbesteuerzerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG

Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der (Gewerbe-)Steuermessbetrag in die auf die jeweiligen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Das gilt auch dann, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde (§ 28 Abs. 1 GewStG).

Maßstab für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ist i. d. R. das Verhältnis der Arbeitslöhne aller Betriebsgemeinden zu den Arbeitslöhnen der jeweiligen Betriebsgemeinde (im Erhebungszeitraum). Abweichend von diesem Zerlegungsmaßstab gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Windenergieanlagen ein besonderer Aufteilungsmaßstab.

Die bisher nur für Windkraftanlagen geltende Sonderregelung wurde durch das AmtshilfeRLUmsG vom (BGBl 2013 I S. 1809) geän...