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Arbeitshilfe Januar2016

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung.

Beim BFH sind Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ( und ).