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FG Saarland 19.02.2013 1 K 1342/12, NWB 40/2013 S. 3126

Abgabenordnung | Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an einen Inhaftierten

Nach dem kann das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung an die im Melderegister enthaltene Adresse senden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt eine Haftstrafe verbüßt. Der Steuerpflichtige hat bei längeren Haftstrafen dafür Sorge zu tragen, dass die Schreiben, die an die Meldeadresse gerichtet werden, unverzüglich an ihn weitergeleitet werden.