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OFD Nordrhein-Westfalen 02.09.2013 G 1422-2013/0022, StuB 19/2013 S. 751

Gewerbesteuer | Umfang der Hinzurechnung bei Leasingunternehmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sind Miet- und Pachtzinsen unabhängig von ihrer gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger dem Gewerbeertrag des Mieters/Pächters hinzuzurechnen. Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören auch die Aufwendungen des Mieters oder Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands, die er über seine gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht hinaus (§§ 582 ff. BGB) aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat (Rz. 29 Satz 3 des Gleichlautenden Ländererlasses vom NWB TAAAE-12986, BStBl 2012 I S. 654 = Kurzinfo StuB 2012 S. 564 NWB CAAAE-13809).

Die vorstehenden Grundsätze gelten nach Verwaltungsauffassung auch bei Leasingverträgen mit der Folge, dass „sich der Umfang der Hinzurechnung a...