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OLG Zweibrücken 04.03.2013 3 W 149/12, NWB 42/2013 S. 3296

Vereinsrecht | Wahrung der Schriftform trotz Einberufung von Vereinsmitgliedern per E-Mail

Sieht die Satzung eines Vereins vor, dass zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen ist, dann ist dieses qua privatautonomer Rechtsetzung aufgestellten Formerfordernis grds. als gewillkürte Schriftform (§ 127 BGB) zu behandeln. Zur Wahrung dieser Schriftform genügt damit auch die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per einfacher E-Mail, d. h. ohne qualifizierte elektronische Signatur, sofern nicht eine anderer Wille – etwa manifestiert in der Satzung – anzunehmen ist. Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in [i]Beyme, NWB 35/2012 S. 2857dieser Einladung zu der Mitgliederversammlung dabei indes nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern die sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen möchten, nicht möglich ...