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Arbeitshilfe Oktober 2013

Datenschutz und Datensicherheit beim E-Mail-Verkehr

Die Vertraulichkeit des E-Mail-Verkehrs ist bei unverschlüsselten E-Mails nicht gewährleistet. Steuerberater oder auch andere Geheimnisträger sollten daher, um einer strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Sanktion zu entgehen, zumindest die Zustimmung des Mandanten zur E-Mail-Kommunikation einholen. Einen Schutz vor Missbräuchen bei der Versendung empfindlicher Daten und Dokumente kann jedoch nur eine E-Mail-Verschlüsselung gewährleisten.

Das angefügte Muster bildet die Zustimmung des Mandanten zur unverschlüsselten Kommunikation ab.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf verschwiegen auszuüben (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 9 Abs. 1 und 2 BOStB). Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den wesentlichen Berufspflichten und erstreckt sich auf Mitarbeiter sowie Angehörige des Steuerberaters. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine ganz wesentliche Pflicht, die der Steuerberater aufgrund der Sensibilität der mit der Berufsausübung und Mandatsbearbeitung erhaltenen Daten des Mandanten innehat. Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche Daten, die dem Steuerberater in Ausübung oder sogar bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind. Die Verl...

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