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BFH 6.6.2013 IV R 28/10, StuB 21/2013 S. 830

Gewerbesteuer | Keine Dauerschuld i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG a. F. durch echtes Factoring

Echtes Factoring begründet keine Dauerschuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG in der vor 2008 gültigen Fassung (Bezug: § 8 Nr. 1 GewStG a. F.).

Praxishinweise

(1) Beim Factoring-Geschäft wird regelmäßig ein Rahmenvertrag zwischen dem Factor und dem sog. Anschlusskunden als längerfristiges Schuldverhältnis geschlossen. Dabei verpflichtet sich der Anschlusskunde, Forderungen eines bestimmten Geschäfts dem Factor anzudienen, während sich der Factor verpflichtet, die vom Factoringvertrag erfassten Forderungen zu erwerben, was sodann durch die jeweils konkreten Andienungsverträge geschieht. Zivilrechtlich wird zwischen echtem und unechtem Factoring unterschieden. Beide Ausgestaltungen haben den Finanzierungsaspekt als gemeinsamen Nenner, also die Liquidierung der Außenstände des Anschlusskunden. Beim echten ...