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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1885/11 EFG 2014 S. 354 Nr. 5

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 23 Abs. 3EStG § 7 Abs. 1 StEntlG 1999/2000/2002 GG Art. 20 Abs. 3

Aufteilung von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen im Rahmen der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend verlängerten Spekulationsfrist

Vertrauensschutz

Zuordnung in Anspruch genommener Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen und von Veräußerungskosten

Leitsatz

1. Die Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können (, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1).

2. Bei der Aufteilung eines nach der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsgewinns in einen steuerbaren und einen aufgrund des durch das BVerfG gewährten Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassenden Teil sind in Anspruch genommene Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen den Zeiträumen zuzuordnen, in denen sie tatsächlich abgezogen wurden.

3. Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung der steuerfreien Wertsteigerung nicht, auch nicht anteilig, gewinnmindernd zu berücksichtigen, sondern vollständig beim steuerbaren Teil, wo sie auch tatsächlich angefallen sind, abzuziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 354 Nr. 5
EStB 2014 S. 181 Nr. 5
YAAAE-47749

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