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StuB Nr. 22 vom Seite 848

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Aktuelle Entwicklungen

Dr. Tobias Rolfes und StB Michael Seifert

Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ sind nicht vollumfänglich steuerlich absetzbar. Durch eine Abzugseinschränkung, die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG normiert ist, kann sich ein vollumfänglicher, ein auf einen Höchstbetrag von 1.250 € beschränkter Abzug oder ein vollumfängliches Abzugsverbot ergeben. Die Regelung ist streitbefangen. Nachfolgend werden die aktuellen Entwicklungen aufgezeigt.

Langenkämper, infoCenter, Arbeitszimmer NWB FAAAA-41694

Kernfragen
  • Welche Anforderungen werden an den Tätigkeitsmittelpunkt des häuslichen Arbeitszimmers gestellt?

  • Ist eine Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung mehrerer Räume möglich?

  • Was gilt bei gemischt genutzten Räumen?

I. Gesetzliche Grundlage: § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

[i]Nolte, Grundlagen, Häusliches Arbeitszimmer NWB MAAAE-35006 Arbeitshilfe, Arbeitszimmer – Berechnungsbogen mit erläuternden Hinweisen NWB QAAAE-32657 Arbeitshilfe, Häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer: Prüfschema und Abgrenzungskriterien NWB NAAAE-43350Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Abzugseinschränkungen können sich aus § 4 Abs. 5 EStG ergeben. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wird in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eingeschränkt.

Praxishinweis

Die dort geregelten Grundsätze gelten sowohl für Unternehmer als auch – über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG – für Arbeitnehmer.

Die derzeitige Gesetzesfassung ist mit dem Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführt worden (§ 52 Abs. 12 Satz 9 EStG). Sie ist eine Re...