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BFH 12.06.2013 X B 191/12, BBK 23/2013 S. 1104

Bilanzierung | Rückstellung für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Ein bilanzierender Bürge darf einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner erst dann aktivieren, nachdem der Bürge tatsächlich an den Gläubiger gezahlt hat. Vor der Zahlung darf er keinen Rückgriffsanspruch aktivieren. Der Bürge darf und muss aber schon vor seiner Zahlung eine Rückstellung gewinnmindernd passivieren, sobald er als Bürge in Anspruch genommen wird.

[i]Aktivierung eines Rückgriffsanspruchs erst nach ZahlungVoraussetzung für die Rückstellung ist zum einen, dass eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger wahrscheinlich ist. Zum anderen darf der Bürge die Rückstellung nur insoweit bilden, als sein künftig (!) zu aktivierender Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner wertlos sein wird und sogleich abzuschreiben wäre . [i]Rückstellung nur bei Wertlosigkeit des künftigen RückgriffsanspruchsSoweit sein künftiger – erst nach Zahlung zu aktivierender – Rückgriffsanspruch werthaltig ist, kann ...