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KSR Nr. 12 vom Seite 2

Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen

BFH legt Kriterien für die Anerkennung fest

Alois Th. Nacke

Der X. Senat des BFH hat in einer neuen Entscheidung weitere Anhaltspunkte für eine Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit nahen Angehörigen bestimmt. Dabei hat er die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig gemacht. In diesem Zusammenhang sah der BFH in unbezahlter Mehrarbeit der beschäftigten Angehörigen über ihre vertraglich festgelegte Stundenzahl hinaus keinen Grund, das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen, weil es nicht tatsächlich durchgeführt worden war. Auch die fehlende Führung von Arbeitszeitnachweisen sei – so der BFH – in der Regel für den Fremdvergleich unbedeutend.

Vater und Mutter im Einsatz für das Unternehmen

Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Werbe- und Medienagentur. Er schloss mit seinem Vater (V), der Rentner war, einen Arbeitsvertrag. Danach wurde V als Bürohilfskraft mit einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zu einem Monatslohn von 400 € eingestellt. Mit seiner Mutter (M) schloss er ebenfalls einen Arbeitsvertrag. M sollte ebenfalls als Bürohilfskraft mit zehn Wochenstunden tätig werden, allerdings nur einen Monatslohn von 2...