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IWB Nr. 23 vom Seite 828

Nahestehende Person

Prof. Dr. Carsten Pohl, LL.M., Finanzverwaltung NRW, Fachhochschule für Finanzen NRW

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

1. Allgemeines

§ 1 Abs. 2 AStG definiert abschließend für Zwecke des § 1 AStG, was unter einer nahestehenden Person zu verstehen ist. Von Bedeutung ist die Norm darüber hinaus aber auch für andere Vorschriften innerhalb und außerhalb des AStG (z. B. § 8 AStG und § 8b Abs. 3 KStG).

[i]Definition gilt auch für Mitunternehmerschaften bzw. PersonengesellschaftenDie Bestimmung gilt subjektiv für alle unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen. Anzuwenden ist § 1 AStG auch auf Mitunternehmerschaften bzw. Personengesellschaften. Diese können nicht nur nahestehende Personen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz; so bereits NWB BAAAD-99812, Tz. 1.3.2.2), sondern auch Steuerpflichtige sein (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz AStG; anders noch NWB MAAAA-93423). Auch nach dem AmtshilfeRLUmsG ist eine Betriebsstätte hingegen weder Steuerpflichtiger noch nahestehende Person.

2. Wesentliche Beteiligung (Nr. 1 erste und dritte Variante)

[i]Beteiligung ab 25 %, direkt oder mittelbarNach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG ist dem Steuerpflichtigen eine Person nah...