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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 326/11 EFG 2014 S. 387 Nr. 5

Gesetze: UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG 2005 § 12 Abs. 1UStG 2005 § 3 Abs. 9 EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 1 AO § 204

Regelsteuersatz: an Bedürfnisse von Kindern angepasste, aus mehreren Kompententen bestehende Warmspeisen keine „Standardspeisen”

verbindliche Auskunft bei Verwirklichung eines anderen Sachverhalts nicht verbindlich

Leitsatz

1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen ist nur dann eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung und keine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung, wenn es sich um „Standardspeisen” als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt. Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (Anschluss an EuGH- und BFH-Rechtsprechung).

2. Hat ein Unternehmer eine eigene Verpflichtung zur Essensbereitstellung in Schulen und Kindertagesstätten entsprechend der Bestellungen der Kunden übernommen, muss er sich die von einem anderen Unternehmen eingekauften Speisezubereitungshandlungen zurechnen lassen. Ob er alle Bestandteile der von ihm geschuldeten Leistung selbst erbringt oder aber teilweise durch andere Unternehmer ausführen lässt, ist für die Beurteilung des Umsatzes des Unternehmers als Lieferung oder als sonstige Leistung ohne Bedeutung.

3. An Schulen und KITAs verkaufte Warmspeisen sind keine „Standardspeisen”, wenn sie aus mehreren Komponenten bestehen, die gesondert zubereitet werden müssen oder deren Verwendung zumindest gesondert unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Bedürfnisse von Kindern als primärer Essensteilnehmer vorbereitet werden muss, wenn die Komponenten zudem geschmacklich und in ihrer Zusammensetzung aufeinander abgestimmt werden müssen und wenn es sich um eine Vielzahl verschiedener Gerichte handelt.

4. Eine verbindliche Auskunft des FA entfaltet keine Bindungswirkung, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt nicht in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 387 Nr. 5
EAAAE-50510

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