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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 08 | Pensionsrückstellungen: Berücksichtigung von Gewinntantiemen

Das BMF hat zur Berücksichtigung von Gewinntantiemen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG Stellung genommen. Unabhängig vom maßgebenden Gewinnentstehungsjahr können danach die zusätzlichen Versorgungsleistungen wegen des Schriftformerfordernisses erstmals an dem der schriftlichen Festschreibung folgenden Bilanzstichtag bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden. In Altfällen gilt eine Übergangsregelung.

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung einer BFH-Entscheidung zu Pensionsrückstellungen geregelt. Konkret geht es um die Berücksichtigung von Gewinntantiemen und anderen gewinnabhängigen Vergütungen.

Im Einkommensteuergesetz heißt es in § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht.

Der Bundesfinanzhof hatte im März 2010 entschieden: Die Passivierung von Pensionsverpflichtungen ist auch dann nicht möglich, wenn eine Gewinntantieme am Bilanzstichtag zwar dem Grunde und der Höhe nach unwiderruflich feststeht, sie bei der Erteilung der Pensionszusage jedoch noch ungewiss wa...