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BFH 23.7.2013 VIII R 32/11, BBK 24/2013 S. 1171

Steuerrecht | Abweichende Angaben in Steuer- und Feststellungserklärung als Steuerverkürzung

Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nach dem BFH vor, wenn der Steuerpflichtige in der Gewinnfeststellungserklärung für seine Personengesellschaft den Gewinn und seinen Gewinnanteil zwar in der zutreffenden Höhe erklärt, in seiner Einkommensteuererklärung aber dann zu seinen Gunsten hiervon abweicht. Folge: Die [i]Längere Festsetzungsfrist Festsetzungsverjährung verlängert sich von vier auf fünf Jahre .

Im Streitfall erklärte ein Ehepaar, das eine gemeinsame Arztpraxis betrieb, in der Gewinnfeststellungserklärung einen Gewinn von 446.000 DM, den es jedem Ehegatten zu 1/2 (= 223.000 DM) zuordnete. In seiner ESt-Erklärung gab das Ehepaar aber den Gewinnanteil der Ehefrau nur mit 111.500 DM, also nur zur Hälfte an. Das FA übernahm im ESt-Bescheid diese Angaben und setzte die ESt zu niedrig fes...