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KSR Nr. 1 vom Seite 3

Steuerfreiheit für die Leistung öffentlicher Dienste

Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit in einem Versorgungswerk einer Berufskammer können steuerfrei sein

Frank Schindler

Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Vorstand für ein öffentlich-rechtlich organisiertes Versorgungswerk einer Berufskammer stellt die Leistung öffentlicher Dienste i. S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dar, wenn die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreit ist. Das Versorgungswerk muss sich dafür im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränken und die dafür bestehenden Anlagegrundsätze beachten. Aufwandsentschädigungen für eine solche Vorstandstätigkeit sind steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand des Empfängers offenbar übersteigen.

Fallgestaltung

Der Kläger war in den Streitjahren 2003 bis 2006 ehrenamtliches Mitglied des Vorstands des Verwaltungsausschusses eines Versorgungswerks für Rechtsanwälte. Das Versorgungswerk ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert und leistet Alters-, Invaliden-, und Hinterbliebenenversorgung. Die vom Kläger bezogenen Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeit sah er in seinen Einkommensteuererklärungen als nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei an. Das Finanzamt folgte dem nicht und erfasste die Ents...