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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2103/12 E EFG 2014 S. 247 Nr. 4

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 5

Verpflegungsmehraufwand: Tätigkeitsmittelpunkt eines Werksbahnführers – Firmengelände als einheitliche großräumige Arbeitsstätte – Verbindung einzelner Werkteile durch firmeneigenes Schienennetz

Leitsatz

Ein Werkbahnführer, der ausschließlich auf einem mehrere Werksgelände seines Arbeitgebers in verschiedenen Stadtteilen verbindenden firmeneigenen Schienennetz eingesetzt ist, hat seinen Tätigkeitsmittelpunkt in einer einheitlichen großräumigen Arbeitsstätte und übt keine zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigende Auswärtstätigkeit i.S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 247 Nr. 4
EStB 2014 S. 180 Nr. 5
NAAAE-52328

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