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StuB 2/2014 S. 73

Vinkulierte Aktien als notwendiges Betriebsvermögen

(1) Eine Beteiligung gehört gem. Urteil des Hessischen NWB ZAAAE-49415 zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, indem sie die gewerbliche Betätigung des Stpfl. entscheidend gefördert oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten, wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss. Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft genügen diesem Erfordernis, wenn sie die geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens zur Beteiligungsgesellschaft fördern oder sichern. (2) Eine Beteiligung stellt kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtbeteiligten gleichbehandelt werden und aus der Beteiligung keine Vorteile für den Betrieb entstehen. ...