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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 09 | Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Der BFH hat entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier die Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.

In § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG heißt es: Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 7 % bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Diese Regelung is...