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NWB BB 2/2014 S. 38

Kündigung immer mit vollständiger Unterschrift

Wer einem Mitarbeiter kündigen will oder muss, sollte immer darauf achten, dass die Kündigung eine vollständige Unterschrift enthält. Kürzel oder unleserliche Zeichen gelten nicht, auch wenn mit den Kürzeln andere Geschäftspapiere unterzeichnet werden. Betroffene können eine solche Kündigung anfechten und für unwirksam erklären lassen (vgl. ).