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IWB Nr. 20 vom Seite 748

Verständigungsverfahren

Dipl.-Finw. (FH) Mariette Weingartner, Finanzverwaltung NRW, Fachhochschule für Finanzen NRW

I. Allgemeines und Rechtsgrundlagen

[i]Art. 25 OECD-MA enthält vier Varianten des VerständigungsverfahrensInternationale Verständigungsverfahren in Steuersachen sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung von DBA. Rechtsgrundlage sind die Verständigungsklauseln in den DBA (vgl. Art. 25 OECD-MA). Sie sehen i. d. R. vor, dass

  • Verständigungsverfahren einzelfallbezogen eröffnet werden können, wenn eine Person darlegt, dass Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem DBA nicht entsprechenden Besteuerung bereits geführt haben oder künftig führen werden und dem durch Maßnahmen des betreffenden Staates nicht abgeholfen [i]OECD-Musterabkommen 2010 unter DokID NWB QAAAE-42137 werden kann (Verständigungsverfahren im engeren Sinn – vgl. Art. 25 Abs. 1 OECD-MA);

  • Verständigungsverfahren allgemein eröffnet werden können, um einvernehmlich Schwierigkeiten oder Zweifel zu beseitigen, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen. Hierzu kann auch ein Einzelfall Anlass bieten (Konsultationsverfahren – vgl. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA);

  • Verständigungsverfahren auch über vertraglich nicht geregelte Fragen eröffnet werden können, z. B. zur Schließung von Abkommenslücken in Fällen, die in dem betreffenden DBA nicht geregelt sind und daher zu ei...