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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6171/10 EFG 2014 S. 184 Nr. 3

Gesetze: EStG 2007 § 21 Abs. 1 S. 2, EStG 2007 § 15a Abs. 1 S. 1, EStG 2007 § 15a Abs. 2 S. 1, EStG 2007 § 15a Abs. 4, EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 7, EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 8

Verlustausgleich der zunächst nur verrechenbaren Vermietungsverluste einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG mit positiven Einkünften in späteren Wirtschaftsjahren aus anderen Einkunftsarten

Leitsatz

1. Erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im laufenden Wirtschaftsjahr einen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie, so darf sie einen zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahren nach § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust, der auf Vermietungseinkünfte zurückzuführen ist, im laufenden Wirtschaftsjahr nicht nur mit positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG verrechnen.

2. Eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften ermöglicht, dass zunächst nicht ausgeglichene oder abgezogene Verluste mit Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 10
DStRE 2014 S. 654 Nr. 11
EFG 2014 S. 184 Nr. 3
EStB 2014 S. 179 Nr. 5
KÖSDI 2014 S. 18834 Nr. 5
StBW 2014 S. 167 Nr. 5
NAAAE-55215

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