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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 747/12 EFG 2014 S. 140 Nr. 2

Gesetze: EStG 2002 § 22 Nr. 2, EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 1, EStG 2002 § 11 Abs. 2 S. 1, EStG 2002 § 3c Abs. 1

Nur anteilige Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns für ein Grundstück, für das am die bis dahin gültige zweijährige Spekulationsfrist schon abgelaufen war

Leitsatz

1. Wird ein Grundstück, für das am die bis dahin gültige zweijährige Spekulationsfrist schon abgelaufen war, innerhalb der nunmehr auf zehn Jahre verlängerten Frist veräußert, ist der grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung des BVerFinanzgericht-Beschlusses vom (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02, 2 BvL 13/05) in einen nicht steuerbaren, auf den Zeitraum vor dem entfallenden und in einen auf dem Zeitraum ab dem entfallenden, tatsächlich steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

2. Eine anlässlich des Grundstücksverkaufs zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nicht vollständig im Jahr der Verausgabung zu berücksichtigen, sondern auf den gesamten Gewinnermittlungszeitraum zu verteilen, und damit nicht vollständig, sondern nur anteilig als Werbungskosten gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 EStG abziehbar.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 30
DStRE 2014 S. 1105 Nr. 18
EFG 2014 S. 140 Nr. 2
HAAAE-55217

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