Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 09 | Ausbildung: Keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei einem Erststudium

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Die bereits ab 2004 anzuwendende gesetzliche Neuregelung durch das BeitrRLUmsG enthält nach Meinung des BFH weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Kosten eines Erststudiums sind grundsätzlich nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Mit dieser Entscheidung hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs die Hoffnungen vieler Studenten enttäuscht.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Dann ist ein Abzug als Werbungskosten möglich. Im Normalfall können die Kosten aber nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Seit 2012 bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 €. Die meisten Studenten zahlen aber überhaupt keine Steuern. Sie profitieren daher auch nicht von einem Sonderausgabenabzug. Anders als bei Werbungskosten und Betriebsausgaben ist ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag nicht möglich.

Der...