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BFH 7.11.2013 IV R 4/12, NWB 9/2014 S. 576

Einkommensteuer | Zur Abziehbarkeit von EU-Geldbußen wegen Kartellrechtsverstoß als Betriebsausgaben

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag enthält keinen Abschöpfungsteil. (2) Richtet sich die Bemessung einer von der Europäischen Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße allein nach dem Grundbetrag, der ggf. anschließend auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 EGV 1/2003 gekürzt wird, ist die Geldbuße auch nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 erster Halbsatz EStG als Betriebsausgabe abziehbar.

Anmerkung:

Im Streit um die steuerliche Berücksichtigung von EU-Kartellbußen geht es meist nicht um den Betriebsausgabenabzug als solchen, sondern um die im Vorfeld gebildeten Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten, die allerdings nur zulässig sind, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vom Abzugsverbot für...