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NWB direkt Nr. 9 vom Seite 176

Keine Einkommensteuerpauschalierung für Zuwendungen Privater

Professor Dr. Stefan Schneider

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAE-55589 Nach den drei neuesten Urteilen vom (VI R 52/11 NWB SAAAE-52617; VI R 57/11 NWB CAAAE-52618; VI R 78/12 NWB MAAAE-52619; dazu Schneider, NWB 6/2014 S. 340) zu § 37b EStG präzisiert der BFH nun mit Urteil vom - VI R 47/12 NWB TAAAE-55051 noch das Tatbestandsmerkmal der „betrieblich veranlassten“ Zuwendungen. Betrieblich veranlasste Zuwendungen i. S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG sind danach nur solche, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Sachzuwendungen, die nicht Unternehmen, sondern Private zuwenden, sind mithin ebenso wenig durch § 37b EStG pauschalierungsfähig wie gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen, etwa verdeckte Gewinnausschüttungen.

Ausführlicher Beitrag s..

„Betrieblich veranlasst“ i. S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat eine eigenständige Funktion

[i]Von Unternehmen gewährte SachzuwendungenDas Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst” in § 37b EStG ist kein gesetzgeberisches Redaktionsversehen. Vielmehr verweist § 37b EStG mit „Wirtschaftsjahr“, „Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1“, „verbundener Unternehmen“ und „Betriebsstätte“ ebenso wie die Gesetzesmaterialien und der Bericht des Bundesrechnungshofs auf den allein unternehmerischen Bezug der Sachzuwendungen; es sollten die von Unternehmen gewährten Sachzuwendungen geregelt werden; das war Grundlage des ...