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BFH 7.11.2013 IV R 4/12, BBK 6/2014 S. 262

Steuerrecht | Geldbuße der EU wegen Kartellrechtsverstoß nicht absetzbar

Die von der EU-Kommission wegen Kartellrechtsverstößen verhängten Geldbußen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sie über den sog. Grundbetrag hinaus einen sog. Erhöhungsbetrag wegen erschwerender Umstände enthalten.

[i]Abschöpfungsteil der Geldbuße absetzbarDer BFH verneinte im Streitfall eine Ausnahme vom gesetzlichen Abzugsverbot: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG sind Geldbußen ausnahmsweise absetzbar, soweit mit ihnen der rechtswidrig erwirtschaftete Gewinn vor Steuern abgeschöpft wird. Eine derartige Gewinnabschöpfung kann nach dem Recht der EU aber allenfalls im sog. Erhöhungsbetrag der Geldbuße erfolgen, nicht jedoch im Grundbetrag. [i]Abschöpfung kann nur durch Erhöhungsbetrag erfolgenIm Streitfall hatte die EU-Kommission jedoch gegen die Klägerin nur den Grundbetrag verhängt, diesen aber wegen der Dauer des Verstoßes um 10 % e...