Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 12 | Abgabenordnung: Verspätungszuschlag in Erstattungsfällen

Der BFH hat jüngst bekräftigt, dass ein Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden kann. Maßgebend für die Bemessung des Verspätungszuschlags nach § 152 AO ist die festgesetzte Jahressteuer und nicht der Unterschiedsbetrag im Sinne des § 18 Abs. 4 UStG zwischen der Summe der Vorauszahlungen und dem Umsatzsteuerjahresbetrag.

Abschließend kurz noch eine Entscheidung zum Verfahrensrecht. Es geht um den Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Und zwar dann, wenn eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung verspätet abgegeben wird. Kann das Finanzamt in diesem Fall einen Verspätungszuschlag auch dann festsetzen, wenn die Erklärung eine Erstattung ausweist?

Der BFH hat dies jetzt bejaht und damit seine bisherige Rechtsprechung einmal mehr bestätigt – auch um die Steuerpflichtigen zu erziehen. Maßgebend für die Bemessung des Verspätungszuschlags ist die festgesetzte Jahressteuer und nicht die Abschlusszahlung, sprich der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Vorauszahlungen und dem Umsatzsteuerjahresbetrag.