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Bayerisches Landesamt für Steuern 12.03.2014 S 3812.1.1 - 1/12 St 34, NWB 13/2014 S. 892

Erbschaftsteuer | Freibetrag für Pflegeleistungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 €, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Zu der Frage, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der Freibetrag gewährt werden kann, nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern mit S. 893Verfügung vom Stellung und führt aus, dass bei Erwerbern, die gesetzlich zur Pflege (z. B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z. B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind, der Freibetrag nicht in Betracht kommt.