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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 765/12

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b, BGB § 1587i VersorgungsausgleichsG § 20

Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 20 VersorgungsausgleichsG als Sonderausgaben

Leitsatz

Wird im Wege der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein Anrecht auf einen Versorgungsbezug nach § 19 EStG ausgeglichen, kann nur anteilig der an der Versorgungsempfänger geleistete Teil der Bezüge, die nach Abzug des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG der Besteuerung unterliegen, als Sonderausgabe abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2014 S. 287 Nr. 8
YAAAE-60579

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