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StuB 7/2014 S. 275

Auslegung einer mehrdeutigen GmbH-Geschäftsführervollmacht zur Einzelvertretung

Der Geschäftsführer hat gem. I-3 Wx 31/14 die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 8 Abs. 4 GmbHG). Die Verpflichtung zur Anmeldung späterer Änderungen der Geschäftsanschrift folgt aus § 13 Abs. 3 GmbHG und § 31 Abs. 1 HGB (vgl. , NZG 2014 S. 150). Die nicht selbst anmeldepflichtige GmbH wird dabei durch ihre Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG), die der Anmeldepflicht persönlich unterliegen (§ 78 GmbHG). Anmeldungen können zum Handelsregister aber ebenso durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB), die dazu keine Spezialvollmacht benötigen, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen miteinschließen soll (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom - 2 W 1...