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IWB Nr. 8 vom Seite 285

Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte in DBA

Dipl. Finanzwirt Jörg Holthaus ist Sachgebietsleiter im Finanzamt Soest und Gastdozent der Bundesfinanzakademie in Brühl/Berlin – sein Beitrag ist nicht in dienstlicher Funktion verfasst, sondern gibt seine persönliche Meinung wieder.

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Allgemeines

[i]Für Betriebsstätteneinkünfte gilt praktisch immer die FreistellungsmethodeAbgesehen von den aktuellen DBA mit Mauritius, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern, die jeweils ausschließlich die Anrechnungsmethode für Deutschland als Ansässigkeitsstaat vorsehen, fallen Betriebsstätteneinkünfte aus anderen DBA-Staaten immer unter die Freistellungsmethode.

[i]Es gelten höchst unterschiedliche AktivitätsklauselnDie meisten deutschen DBA enthalten allerdings sog. Aktivitätsklauseln, die für Betriebsstätteneinkünfte, für bewegliches und unbewegliches Vermögen dieser Betriebsstätten, Gewinne aus dessen Veräußerung, für Schachteldividenden und Schachtelbeteiligungen die Anrechnungsmethode vorsehen, wenn die Einnahmen (zum Teil auch die Einkünfte) nicht zu mindestens 90 % (= ausschließlich oder fast ausschließlich) aus aktiven Tätigkeiten im ausländischen Staat stammen. Die Formulierungen sind sehr unterschiedlich. Teilweise wird auf § 8 AStG verwiesen, teilweise werden eigene Abgrenzungskriterie...