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BFH 18.12.2013 III R 44/12, IWB 8/2014 S. 283

BFH | Kindergeldanspruch bei deutschem Zweitwohnsitz

Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in Tschechien teilt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält.

Hinweis:

Der Kl. hatte im Juni 2006 eine Beschäftigung in Prag angetreten. Dort wohnte er auch mit seiner Familie, hatte aber in Deutschland einen Zweitwohnsitz. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die ältere Tochter ab Juli 2006 auf. Das FG Rheinland-Pfalz wies die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, der Anspruch auf Kindergeld sei ausgeschlossen, weil für den Kl. nach Art. 13 Abs. 1 und 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 das Recht des Beschäftigungsstaates Tschechien gelte [i]Entscheidend ist nur ein Wohnsitz, nicht der überwiegende tatsächliche Aufenthalt(