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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1120/12

Gesetze: AO § 147 Abs. 6, AO § 30a, EStG § 50b

Datenzugriff auf die Identitäten der Kunden im Rahmen einer Kapitalertragsteuerprüfung eines Kreditinstituts

Leitsatz

  1. Ist der Zugriff auf Kundendaten im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Bank bereits erfolgt, besteht bei Großbetrieben ein Forstsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage bereits aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung im Rahmen von Folgeprüfungen.

  2. Hinsichtlich der streitigen authentischen Namens-, Anschriften- und Geburtsdaten der Kunden einer Bank besteht eine gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, weil sich die Bank nach § 154 Abs. 2 AO über die Identität ihrer Kunden vergewissern muss und die entsprechenden Informationen „auf dem Konto” (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 AO) festzuhalten hat und weil die persönlichen Daten der Kunden in Verbindung mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall für dessen Verständnis i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO unverzichtbar ist.

  3. Die vom Finanzamt beabsichtigte Verprobung und Verknüpfungen im Rahmen einer sachlichen Prüfung des zutreffenden Quellensteuereinbehalts zu Lasten wie zu Gunsten der Steuerschuldner im Sinne des § 199 Abs. 1 AO i.V.m. § 50b EStG rechtfertigt das Anliegen zur Offenlegung der Kundenidentitäten um sich Gewissheit über die Echtheit der Daten zu verschaffen.

  4. § 30a AO wird als lex generalis durch die in § 50b EStG niedergelegte Prüfungsbefugnis (lex spezialis), die einen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO einschließt, spezialgesetzlich verdrängt.

Fundstelle(n):
WM 2014 S. 1539 Nr. 32
NAAAE-63675

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