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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 06 | Ausländische Gesellschaften: Einordnung als Körperschaft oder Personengesellschaft

Wie eine ausländische Gesellschaft zu behandeln ist, bestimmt sich für Zwecke der deutschen Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht. Die Einordnung nach dem Zivil- oder Steuerrecht des jeweiligen ausländischen Staates ist nicht maßgebend. Die OFD Frankfurt/M. hat die Kriterien zusammengestellt, die bei der Frage zu beachten sind, ob ausländische Gesellschaften für Zwecke der deutschen Besteuerung als Körperschaft oder als Personengesellschaft einzuordnen sind.

Ausführlich hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main damit befasst, wann ausländische Gesellschaften für Zwecke der deutschen Besteuerung als Körperschaft einzuordnen sind und wann als Personengesellschaft.

Wie eine ausländische Gesellschaft zu behandeln ist, bestimmt sich für die Zwecke der deutschen Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht. Die Einordnung nach dem Zivil- oder Steuerrecht des jeweiligen ausländischen Staates ist nicht maßgebend.

Es ist ein zweistufiges Prüfungsverfahren durchzuführen. Im ersten Schritt sind die gesellschaftsrechtlichen Eigenschaften nach dem jeweils geltenden ausländischen Gesellschaftsrecht zu ermitteln. Im zweite...