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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 18 | Umsatzsteuer: Unterschiedliche Steuersätze für Taxen und Mietwagen sind zulässig

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung (sog. Funkmietwagen) können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht dem nicht entgegen. Eine unterschiedliche Besteuerung ist nach einem aktuellen EuGH-Urteil jedoch ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.

Haben Sie unter Ihren Mandanten Taxibetriebe oder Unternehmen, die sog. Funkmietwagen betreiben? Dann interessiert Sie sicherlich ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Umsatzsteuer.

Die Vorlage des Bundesfinanzhofs an den EuGH hatten wir Ihnen in unserer Dezember-Ausgabe 2012 präsentiert. Der XI. Senat hatte gefragt: Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn nach deutschem Recht Taxifahrten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, vergleichbare Leistungen der Funkmietwagen-Unternehmer jedoch dem Regelsteuersatz?

Jetzt haben die Luxemburger Richter geantwortet: Danach können Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung durchaus unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedli...