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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 456/12 EFG 2014 S. 1222 Nr. 14

Gesetze: InvStG § 15 Abs. 1, InvStG § 3 Abs. 3, AO § 122

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eines Spezialfonds mit nur einem Anleger

Leitsatz

  1. Ist an einem Fond nur eine Person beteiligt ist für die Einkünfteermittlung keine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen.

  2. Leistungszulagen für den Fondverwalter in Form einer sog. „Performance Fee”, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs des Fondvermögens bemisst, sind ungeachtet ihres mittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

  3. Die pauschale 10%-ige Werbungskostenkürzung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 InvStG bezieht sich auf der Ebene des Sondervermögens auf „ für alle Aktivitäten des Investmentvermögens anfallenden Werbungskosten”, so dass dadurch Unsicherheiten und Ungenauigkeiten bei der Veranlassung durch einzelne Einnahmen abgegolten sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1222 Nr. 14
IAAAE-65826

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