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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten

Bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus Gemeinkosten ist nach einem Urteil des BFH aus April 2013 regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen. Ein im Voranmeldungsverfahren angewendeter vorläufiger Aufteilungsschlüssel ist deshalb im Rahmen der Jahresfestsetzung anzupassen. Die BFH-Entscheidung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF hat den UStAE entsprechend geändert.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer und kommen zu einem aktuellen BMF-Schreiben – zum Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten bei Unternehmern, die sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze erzielen. Die Verwaltung folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs .

Gemeinkosten sind solche Kosten, die sich keinen bestimmten Ausgangsumsätzen zuordnen lassen, zum Beispiel Steuerberatungskosten. Der XI. Senat des BFH hatte im April 2013 entschieden: Bei der Aufteilung der Vorsteuern aus diesen Gemeinkosten ist regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen. Im Voranmeldungsverfahren kann jedoch nur ein vorläufiger Aufteilungsschlüssel zu Grunde gelegt werden, zum...