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BFH 26.2.2014 VI R 37/13, StuB 12/2014 S. 468

Einkommen-/Lohnsteuer | Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i. S. von § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur S. 469Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann (Bezug: § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 1 bis 3 EStG).

Praxishinweise

Gem. § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Stpfl. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Ein „anderer Arbeitsplatz“ liegt nicht vor, wenn der Stpfl. den Arbe...