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StuB 14/2014 S. 547

Verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen als Indikator für drohende Zahlungsunfähigkeit

Die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung nach Unternehmensgründung indiziert allein noch keine Kenntnis des FA als Gläubigerin von der Zahlungsunfähigkeit oder einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Ebenso wenig ist hieraus ableitbar, dass sich der Schuldner einen Liquiditätsvorteil verschaffen will. Denn die verspätete Abgabe kann insoweit unterschiedliche Gründe haben. Sie kann etwa in Nachlässigkeiten des Unternehmers liegen, in organisatorischen Schwierigkeiten und in anderen Gründen. Dies gilt grds. auch für solche Umsatzsteuervoranmeldungen, die später berichtigt werden (LG Frankfurt/M., Urteil vom - 2-04 O 206/13, ZInsO 2014 S. 503).

Praxishinweise

Im Streitfall hatte die Schuldnerin u. a. die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben und der Insolvenzverwalter wo...