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StuB 14/2014 S. 548

Haftung des Erben für pflichtwidrige Gestaltungsberatung des Steuerberaters

Nach dem Tod eines Steuerberaters, der sich mit einem anderen Steuerberater in einer GbR-Sozietät zusammengeschlossen hatte, haftet der Erbe (hier: dessen Ehefrau) auch dann für Nachlassverbindlichkeiten, die aus einer Gesellschafterhaftung des Erblassers wegen pflichtwidriger Gestaltungsberatung eines Mandanten herrühren, wenn der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Fortsetzungsklausel enthält, die dazu führt, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers „am Nachlass vorbei“ im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den anderen Gesellschafter übertragen worden ist ().

Praxishinweise

Im Fall des Ausscheidens durch Erbfall haftet der Erbe des persönlich haftenden Gesellschafters (nur) zivilrechtlich für dessen Altverbindli...