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BFH 9.4.2014 I R 52/12, StuB 14/2014 S. 542

Körperschaftsteuer | Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002

(1) Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. (2) Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören S. 543alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein (Bezug: § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 KStG 2002; § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG 2002).

Praxishinweise

Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u. a. einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körp...